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# § 40 Bestellung von Prüfenden
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(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
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(2) Bestellt werden sollen als Prüfende
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1.für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und
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2.für die Fachrichtung „Verfassungsschutz“ überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
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