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# § 38 Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests, Rangpunktzahl der Praktika und der Leistungstests
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(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält vom Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Zeugnis über die Praktika und über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
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(2) In dem Zeugnis sind anzugeben
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1.für die Praktika
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a)die Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und
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b)die Rangpunktzahl der Praktika und
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2.für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
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a)die Rangpunkte jedes Leistungstests und
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b)die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
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(3) Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der bewerteten Ausbildungsstationen.
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(4) Die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte der einzelnen Leistungstests.
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