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# § 36 Bewertung der Praktika
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(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.
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(2) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
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