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# § 35 Ausbildungsplan für die Praktika
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(1) Die Dienstbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan für die Praktika auf.
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(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.
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(3) Der Ausbildungsplan wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben.
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(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.
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