13 lines
645 B
Markdown
13 lines
645 B
Markdown
# § 34 Praktikumsordnung
|
|
|
|
(1) Die Dienstbehörde erlässt im Einvernehmen mit der für die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Fachrichtung zuständigen Dienstbehörde eine Praktikumsordnung.
|
|
|
|
(2) Die Praktikumsordnung regelt insbesondere
|
|
1.den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung,
|
|
2.die Dauer der Praktika,
|
|
3.die inhaltlichen Anforderungen an die Praktika sowie
|
|
4.die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, insbesondere
|
|
a)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
|
|
b)in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
|
|
c)in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.
|