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# § 32 Ausbildungsleitung
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(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktische Ausbildung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung.
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(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.
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(3) Die Ausbildungsleitung berät
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1.die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung und
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2.die Ausbildenden.
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