12 lines
427 B
Markdown
12 lines
427 B
Markdown
# § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
|
|
|
|
(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus
|
|
1.Praktika und
|
|
2.praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
|
|
|
|
(2) Die Dienstbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.
|
|
|
|
(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
|
|
|
|
(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Dienstbehörde durchgeführt.
|