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# § 23 Lehrplan
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(1) Das Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz einen Lehrplan für die Ausbildung.
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(2) Der Lehrplan regelt insbesondere
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1.die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung,
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2.die Verteilung der Fächer und Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Fächer und Inhalte
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a)in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,
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b)nur in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ vermittelt werden und
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c)nur in der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ vermittelt werden,
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3.die Absolvierung von Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung, und zwar insbesondere
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a)wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
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b)in welchen Fächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
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c)in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind, sowie
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4.die Fächer und Inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
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