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lawgit/laws_md/mdbndverfschvdv/§14.md

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# § 14 Festlegungen der Dienstbehörde
(1) Die Dienstbehörde legt fest:
1.die zu bearbeitenden Aufgaben,
2.ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,
3.den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
5.die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.