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# § 14 Festlegungen der Dienstbehörde
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(1) Die Dienstbehörde legt fest:
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1.die zu bearbeitenden Aufgaben,
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2.ob im mündlichen Teil neben dem halbstrukturierten Interview weitere Aufgaben gestellt werden,
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3.den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
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4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
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5.die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
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(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
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