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# § 69 Prüfungsakten und Einsichtnahme
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(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
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(2) In die Prüfungsakte werden aufgenommen:
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1.die Klausuren der Zwischenprüfung,
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2.die Protokolle der praktischen und der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung,
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3.eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Zwischenprüfung,
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4.die Klausuren der Laufbahnprüfung,
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5.das Protokoll der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung und
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6.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
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(3) Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie kann elektronisch aufbewahrt werden.
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(4) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
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1.nach Beendigung der Zwischenprüfung die Aktenteile, die die Zwischenprüfung betreffen, und
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2.nach Beendigung der Laufbahnprüfung die gesamte Prüfungsakte.
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Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.
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