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# § 61 Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung
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(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
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(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:
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1.die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
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2.die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,
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3.die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
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4.Angehörige des Prüfungsamts,
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5.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie
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6.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.
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Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
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(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
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