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# § 42 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
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(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.
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(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen. Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.
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(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.
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