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# § 39 Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung
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(1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet.
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(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.
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(3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssystematik, regelt das Prüfungsamt.
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(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte Ergebnis mit und erläutert es.
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