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# § 25 Durchführung der Leistungstests
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(1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
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1.einer Klausur,
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2.eines Referats,
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3.einer Präsentation,
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4.einer schriftlichen Überprüfung,
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5.einer mündlichen Überprüfung oder
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6.einer praktischen Überprüfung.
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(2) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
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(3) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
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(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
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