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# § 17 Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen
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(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.
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(2) Die Bundespolizeiakademie organisiert die Ausbildung. Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei. Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
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