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# § 16 Bewertung
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(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:
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[Tabelle]
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(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
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(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
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(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
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(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
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