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# § 9 Bauaufsichtliche Genehmigung
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(1) Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch oder die Veränderung der Nutzung baulicher Anlagen bedürfen einer bauaufsichtlichen Genehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
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(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Vorhaben von untergeordneter Bedeutung. Darunter fallen insbesondere bauliche Anlagen, für die Festigkeitsberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht erforderlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.
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(3) Der Unternehmer hat dem Eisenbahn-Bundesamt alle für die Prüfung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen.
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(4) Die bauaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Baumaßnahme keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften dieses Abschnitts entgegenstehen.
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(5) Eine bauaufsichtliche Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
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