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# § 23 Sicherheitskonzept
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(1) Der Unternehmer hat ein Sicherheitskonzept aufzustellen und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.
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(2) Das Sicherheitskonzept muß die Ermittlung und Bewertung aller erkennbaren Sicherheitsrisiken nach Art, Häufigkeit und Auswirkungen beschreiben und die daraus abgeleiteten baulichen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festlegen.
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