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# § 12 Fahrweg
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(1) Der Fahrweg muß so beschaffen sein, daß er den von außerhalb anzunehmenden und den aus dem System auftretenden Einwirkungen standhält.
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(2) Bewegliche Fahrwegelemente, wie Weichen und Schiebebühnen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die sicher melden,
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1.in welcher Lage sich die beweglichen Fahrwegelemente befinden und
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2.daß diese gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind.
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(3) Der Fahrweg kann ein-, doppel- oder mehrspurig sein.
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