12 lines
949 B
Markdown
12 lines
949 B
Markdown
# § 8 Ablehnung eines Antrags
|
|
|
|
(1) Die Vermittlungsstelle lehnt einen Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ab, wenn
|
|
1.der Vermittlungsgegenstand gerichtlich anhängig ist oder in der Vergangenheit anhängig war,
|
|
2.die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde,
|
|
3.die streitgegenständliche Forderung von der anderen Partei bereits anerkannt wurde,
|
|
4.der Antragsteller rechtswirksam auf die streitgegenständliche Forderung verzichtet hat,
|
|
5.der Vermittlungsgegenstand bereits Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen den Parteien ist oder war oder
|
|
6.das Vermittlungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Vermittlungsgegenstand eine kostengünstige und schnelle Einigung nicht erwarten lässt.
|
|
|
|
(2) Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ist dem Antragsteller schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
|