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# § 16 Beendigung des Verfahrens
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Das Verfahren ist beendet, wenn
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1.der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
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2.sich die Parteien geeinigt haben,
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3.der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
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4.der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.
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