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# § 22 Festlegungen
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Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:
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1.weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,
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2.weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,
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3.Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,
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4.Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,
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5.Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,
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6.die Definitionen der einzutragenden Daten oder
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7.Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.
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