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# § 21 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.