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# § 17 Verwendung der Daten durch Netzbetreiber und andere Marktakteure
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(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbetreibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit
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1.es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz angeschlossen sind, und zu den Betreibern dieser Einheiten handelt und
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2.die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.
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Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und, mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezogenen Daten, dem zuständigen Marktgebietsverantwortlichen zu gewähren.
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(2) Marktakteure können anderen Marktakteuren und registrierten Behörden Zugang zu sämtlichen Daten im Marktstammdatenregister gewähren, die sie registriert haben.
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(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 gewährt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist entsprechend auf die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und den zuständigen Marktgebietsverantwortlichen anzuwenden.
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