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# § 27 Informationsaustausch
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(1) Der Sanierungsplan hat zu beschreiben, wie das institutsbezogene Sicherungssystem und die von der Befreiung erfassten Institute sich gegenseitig diefür dieErstellung, die in § 23 Absatz 2 beschriebene Einbeziehung der Inhalte des Sanierungsplans, die Aktualisierung des Sanierungsplans und die für die Sicherstellung der rechtzeitigen Umsetzung von Handlungsoptionen notwendigen Informationen bereitstellen.
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(2) Der Sanierungsplan hat auch zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Informationen im Sinne des Absatzes 1 aktuell, richtig und vollständig sind, sowie dem institutsbezogenen Sicherungssystem rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
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