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# § 4 Meldepflichten der Fettwirtschaft
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(1) Die in den folgenden Absätzen 2, 3 und 5 aufgeführten Unternehmen haben jeweils die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1, 2 und 3 zu melden. Die Unternehmen nach Absatz 4 haben die dort genannten Angaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 zu melden.
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(2) Ölmühlen, Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl haben folgende Meldungen abzugeben:
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1.Ölmühlen
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a)im Fall einer jährlichen Verarbeitung von 1 000 bis unter 10 000 Tonnen Ölsaaten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
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b)ab einer jährlichen Verarbeitung von 10 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2,
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2.Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl
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a)im Fall einer jährlichen Herstellung von bis zu 1 000 Tonnen Ölen und Fetten Jahresmeldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
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b)ab einer jährlichen Herstellung von 1 000 Tonnen monatliche Meldungen nach Maßgabe des § 7 Nummer 2.
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Zu melden sind:
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1.für Arten von Ölsaaten und Ölfrüchten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
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a)der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
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b)der Zugang nach Lieferantengruppen, jeweils untergliedert nach Inland, der Europäischen Union und Drittstaaten,
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c)der Abgang nach Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
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2.bezüglich des Zugangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen Rohölwert:
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a)der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur, für Fischöl zusätzlich auch untergliedert nach deutscher und ausländischer Herkunft,
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b)der Zugang aus dem Inland und Ausland,
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3.für Ölkuchen, Ölschrote und Expeller gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis jeweils in Tonnen:
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a)der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
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b)der Zugang aus dem Inland und Ausland,
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c)der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr,
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4.bezüglich des Abgangs von Ölen und Fetten gesondert nach dem jeweiligen Ausgangserzeugnis jeweils in Tonnen Rohöl:der Abgang untergliedert nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
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(3) Die Meldungen der Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl sind
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1.im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt bis zu 1 000 Tonnen dieser Erzeugnisse jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
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2.ab einer jährlichen Herstellungsmenge von insgesamt 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2
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abzugeben. In ihnen sind folgende Angaben jeweils in Tonnen zu machen:
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1.für Arten von Ölen und sonstigen Rohstoffen, gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
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a)der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
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b)der Zugang aus dem Inland und Ausland,
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c)der Abgang nach Verwendungszwecken,
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2.für Margarineerzeugnisse, Margarinezubereitungen, Speisefette und Speiseöle gesondert nach dem jeweiligen Erzeugnis:
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a)der Bestand am Ende des Meldezeitraums sowie eine Bestandskorrektur,
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b)der Zugang aus Herstellung sowie der sonstige Zugang,
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c)der Abgang nach Abnehmergruppen und Verwendungszwecken einschließlich der Ausfuhr.
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(4) Unternehmen, die fettangereichertes Pulver herstellen, haben zu melden:
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1.monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 die im Vormonat erzeugte Menge an fettangereichertem Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist, und
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2.wöchentlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 3 den in der Vorwoche erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis für fettangereichertes Pulver, das in Säcken zu 25 Kilogramm abgepackt ist.
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Die Menge ist in Tonnen anzugeben. Der Preis ist in Euro je 100 Kilogramm Produktgewicht anzugeben. Die Meldepflicht für den wöchentlichen Verkaufspreis gilt nur, soweit das Unternehmen jährlich mehr als 5 000 Tonnen fettangereichertes Pulver herstellt.
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(5) Die Meldungen der Hersteller, einschließlich Molkereien, von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen sind
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1.im Fall einer jährlichen Herstellungsmenge von bis zu 1 000 Tonnen jährlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 1 Buchstabe a,
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2.ab einer jährlichen Herstellungsmenge von 1 000 Tonnen monatlich nach Maßgabe des § 7 Nummer 2 abzugeben.
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In ihnen sind folgende Angaben gesondert nach der jeweiligen Erzeugniskategorie zu machen:
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1.die hergestellte Menge und der Endbestand in Tonnen,
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2.der Rohstoffeinsatz nach Kategorien der Rohstoffe in Tonnen Reinfett.
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