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# § 41 Mündliche Ergänzungsprüfung
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(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
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(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
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1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
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a)Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
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b)Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen oder
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c)Wirtschafts- und Sozialkunde,
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2.wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
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3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
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Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
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(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
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(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
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