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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
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a)Gestaltung und Instandhaltung,
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b)Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik,
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c)Kirchenmalerei und Denkmalpflege,
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d)Bauten- und Korrosionsschutz oder
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e)Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sowie
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3.fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
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2.Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
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3.Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
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4.Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
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5.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen,
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6.Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
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7.Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen,
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8.Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten sowie
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9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
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(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind:
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1.Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
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2.Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung,
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3.Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen,
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4.Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden,
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5.Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
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6.Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz,
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7.Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen sowie
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8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
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Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
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(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik sind:
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1.Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
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2.Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich,
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3.Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen,
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4.Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen,
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5.Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen,
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6.Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen,
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7.Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen sowie
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8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
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Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
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(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege sind:
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1.Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
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2.Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
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3.Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
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4.Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
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5.Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen sowie
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6.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
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(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz sind:
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1.Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
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2.Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
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3.Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen,
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4.Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen,
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5.Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
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6.Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen sowie
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7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
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(7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sind:
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1.Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
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2.Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten,
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3.Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen,
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4.Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen,
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5.Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung,
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6.Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen sowie
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7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
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Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
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(8) Die Berufsbildpositionen, die im Zusammenhang mit den in Absätzen 2 bis 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermitteln sind, sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
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4.digitalisierte Arbeitswelt.
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