21 lines
1.7 KiB
Markdown
21 lines
1.7 KiB
Markdown
# § 36 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
|
|
2.Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
|
|
3.Beschichtungs- und Materialpläne zu erstellen,
|
|
4.Sanierungen durchzuführen,
|
|
5.Schichtdickenmessungen sowie objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen durchzuführen und zu dokumentieren,
|
|
6.Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
|
|
7.Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren,
|
|
8.baubegleitende Dokumentationen zu erstellen und
|
|
9.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
|
|
|
|
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
|
|
1.Instandsetzen eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und
|
|
2.Instandsetzen eines Objektes aus Beton unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und zur Bauwerkserhaltung.
|
|
|
|
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
|
|
|
|
(4) Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben, für die jeweiligen Dokumentationen und für die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 15 Minuten.
|