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# § 34 Inhalt des Teiles 2
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Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz erstreckt sich auf
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1.die in Anlage Abschnitt A, E und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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