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# § 30 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten
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(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
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2.die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,
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3.vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,
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4.Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
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5.Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
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6.die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und
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7.Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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