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# § 20 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
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(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, gestalterischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
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2.Untergründe für Energieeffizienzmaßnahmen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
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3.Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen,
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4.Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
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5.Flächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,
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6.Oberflächen und Systeme instand zu halten,
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7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
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8.Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
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9.die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
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(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
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(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
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