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# § 13 Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen
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(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,
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2.Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
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3.die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
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4.Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
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5.Farbordnungssysteme auszuwählen,
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6.Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und
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7.Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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