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# § 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme
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(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
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1.eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
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2.eine Ausfertigung einer Übersicht über alle erbrachten Prüfungsleistungen,
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3.eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Sprachprüfung,
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4.Ausfertigungen der Protokolle über die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen,
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5.eine Ausfertigung der Zeugnisse der berufspraktischen Ausbildung und
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6.Leistungstests und Prüfungsarbeiten.
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(2) Die Prüfungsakten werden in der Akademie Auswärtiger Dienst zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre aufbewahrt. In Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
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(3) Die Betroffenen können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
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