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# § 36 Prüfungszeugnis
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(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis. Dieses enthält mindestens:
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1.die Rangpunkte der Laufbahnprüfung und
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2.die Abschlussnote.
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Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Auf Wunsch erteilt das Auswärtige Amt eine Bescheinigung über Ausbildungsdauer und absolvierte Ausbildungsinhalte.
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(2) Eine Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
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(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
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