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# § 31 Ermittlung der Abschlussnote
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(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter berechnet die abschließenden Rangpunkte unter Berücksichtigung aller laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen und setzt die entsprechende Abschlussnote fest. Hierbei fließen ein:
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1.die schriftlichen Leistungen im Einführungslehrgang mit 11 Prozent,
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2.die Leistungen während des Inlandspraktikums mit 3 Prozent,
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3.die Leistungen während des Auslandspraktikums mit 9 Prozent,
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4.die schriftlichen Leistungen im Schlusslehrgang mit 11 Prozent sowie
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5.die Rangpunkte der Laufbahnprüfung mit insgesamt 66 Prozent, davon im Einzelnen:
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a)die schriftliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
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b)die mündliche Sprachprüfung mit 8 Prozent,
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c)die schriftliche Fachprüfung mit 32 Prozent und
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d)die mündliche Fachprüfung mit 18 Prozent.
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(2) Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
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(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
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1.in der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte,
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2.in der mündlichen Fachprüfung und im Gesamtergebnis nach Absatz 1 im Durchschnitt jeweils mindestens 5 Rangpunkte sowie
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3.im Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung im Durchschnitt mindestens 5 Rangpunkte erzielt hat.
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