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# § 26 Laufbahnprüfung
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(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.
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(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus
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1.einer schriftlichen Sprachprüfung,
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2.einer mündlichen Sprachprüfung,
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3.einer schriftlichen Fachprüfung und
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4.einer mündlichen Fachprüfung.
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