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# § 17 Inlandspraktikum
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(1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.
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(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.
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