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# § 14 Aufbau und Dauer der Ausbildung
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(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
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1.einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
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2.einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
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3.einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
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4.einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
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(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.
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