Files
lawgit/laws_md/ma_stg/§3.md

4 lines
301 B
Markdown

# § 3 Sicherung des Eigenbehalts
Von Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber den länderdurchschnittlichen Einnahmen sowie von überdurchschnittlichen Mehreinnahmen oder unterdurchschnittlichen Mindereinnahmen je Einwohner gegenüber dem Vorjahr muss dem betreffenden Land ein Eigenbehalt verbleiben.