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# § 9 Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen
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(1) Im Prüfungsbereich Reparieren von Maß- und Konfektionsschuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
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2.Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auszuwählen und einzusetzen,
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3.Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
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4.Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
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5.Befestigungsarten sowie Naht- und Sticharten auszuwählen,
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6.Werk- und Hilfsstoffe vorzubereiten, zuzuschneiden und zu bearbeiten,
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7.Näharbeiten am Schaft auszuführen,
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8.Sohlen und Absätze anzubringen und zu bearbeiten,
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9.Reparatur- und Änderungsarbeiten am Boden und am Schaft auszuführen und
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10.Qualität von Reparatur- und Änderungsarbeiten zu prüfen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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1.Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur am Boden eines Konfektions- oder Maßschuhpaares und
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2.Ausführen und Dokumentieren einer Reparatur oder Änderung am Schaft eines Konfektions- oder Maßschuhpaares.
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(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
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