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# § 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur
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(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen,
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2.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen,
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3.Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten,
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4.Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden,
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5.anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen,
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6.Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln,
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7.Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und
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8.Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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