Files
lawgit/laws_md/ma_schuhmausbv/§1.md

4 lines
287 B
Markdown

# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Maßschuhmachers und der Maßschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 25 „Schuhmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.