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# § 14 Zentrale Verbindungsstelle
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(1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
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(2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle nimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr.
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