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# § 15
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(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
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(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden.
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(3) Bei einer Beweisaufnahme sind § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
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(4) Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten.
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(5) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß.
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