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# § 14
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(1) Das Verfahren wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet.
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(2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Für die Vorbereitung der Entscheidung gelten die Vorschriften des § 139 und des § 273 Abs 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
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