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lawgit/laws_md/lwausbv_1995/§4.md

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# § 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung,
1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes,
1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
1.5Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung;
2.Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung,
2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
2.4Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
3.Pflanzenproduktion,
3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit,
3.2Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen,
3.3Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte;
4.Tierproduktion,
4.1Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten,
4.2Nutzen von Tieren;
5.betriebliche Ergebnisse.