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# § 7 Ermittlung des Mindestablösebetrages nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des
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Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
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(1) Als entfallende Bankgebühren sind die vertraglich vereinbarten Verwaltungskostenpauschalen anzusetzen.
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(2) Die jährlich ersparten Kosten der Abschlussprüfungen werden pauschal auf 1 000 Euro pro Unternehmen, das einer Pflichtprüfung unterliegt, und auf 2 000 Euro pro Unternehmen, das keiner Pflichtprüfung unterliegt, festgelegt. Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes, werden die Pauschalen für jedes Unternehmen berechnet.
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(3) Für die Barwertberechnung wird unterstellt, dass die Bankgebühren und Kosten der Abschlussprüfungen für den Zeitraum erspart werden, der erforderlich wäre, um bei entsprechenden Zahlungen nach der Rangrücktrittsvereinbarung die Altschulden abzutragen.
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(4) Zusätzlich zum Mindestablösebetrag sind die Zahlungsverpflichtungen aus § 6 zu erfüllen.
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