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# § 7 Qualitätssicherung
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(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu betreiben. Dieses muss organisatorische, medizinische und technische Aspekte berücksichtigen, insbesondere
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1.die Art und Durchführung der Untersuchungen zur Lungenkrebsfrüherkennung,
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2.die diagnostische Bildqualität der Computertomographieaufnahme,
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3.die physikalisch-technischen Parameter bei der Erstellung der Computertomographieaufnahme und
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4.die Befundung der Computertomographieaufnahme.
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(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für eine Prozess- und Ergebnisevaluation der Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung bei rauchenden Personen anonymisierte Daten über folgende Punkte erhoben und aufgezeichnet werden:
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1.die Anzahl der untersuchten Personen und
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2.die Anzahl der kontrollbedürftigen und der abklärungsbedürftigen Befunde.
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Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
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(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auf Verlangen der ärztlichen Stelle oder der zuständigen Behörde die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
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