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# § 9 Verwaltungsvereinbarung und Durchführung des Gesetzes seitens des Bundes
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(1) Ergänzende Bestimmungen zu den §§ 2 bis 8 sowie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Mittel ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
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(2) Mit der bundesseitigen Durchführung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen betraut.
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